DER ENERGIEAUSWEIS

Bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf von Häusern, Wohnungen und Geschäftsräumen ist es seit 2012 gesetzlich verpflichtend einen gültigen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen. Wird dies nicht durchgeführt, können Verwaltungsstrafen bis zu € 1.405,- verhängt werden.

Aber was muss so ein Energieausweis enthalten und was sagen diese Werte eigentlich aus?

  • Der Heizwärmebedarf (HWB) ist jener Wert, der die Wärmemenge beschreibt, welche den Räumen rechnerisch zugeführt werden muss. Dadurch kann auch Rückschlüsse auf den Wärmeschutz des Gebäudes gezogen werden. 
  • Der Primärenergiebedarf (PEB) beinhaltet die gesamte Energie einschließlich des Aufwandes für die Energieaufbringung wie Herstellung und Transport für den Bedarf im Gebäude. 
  • Die Kohlendioxidemissionen (CO2) stellt die Auswirkungen des erforderlichen Energiebedarfes auf die Klimasituation dar.
  • Der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) gibt die Effizienz des Gebäudes inklusive der haustechnischen Anlagen an. Hierbei wird das Gebäude mit einem Referenzobjekt von 2007 verglichen. 
  • Der Warmwasser-Wärmebedarf (WWWB) zeigt den Energiebedarf an, der für die Warmwasserbereitstellung erforderlich ist.
  • Beim Heizenergiebedarf (HEB) wird zusätzlich zum Nutzenergiebedarf der Verlust der Haustechnik berücksichtigt, wie z.B. die Verluste des Heizkessels.
  • Beim Energiebedarf des Gebäudes (EEB) wird zusätzlich der Haushaltsstrombedarf berücksichtigt, d.h. der Energiebedarf entspricht der Energiemenge, die eingekauft werden muss.
  • Bei Altbauten werden im Energieausweis Empfehlungen für weiterführende Maßnahmen angeführt. 

Bei Nicht-Wohngebäuden muss der Energieausweis zusätzliche Angaben, wie z.B. den Kühlbedarf des Gebäudes enthalten. Ob das Gebäude als solches betrachtet werden kann, hängt von der überwiegenden Nutzung des Gebäudes ab, wie z.B. Schulen oder Hotels.

Wollen Sie nun Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen oder vermieten, dann sind Sie bereits bei der Inseratenschaltung dazu verpflichtet, den aktuellen HWB- und fGEE-Wert anzugeben.


Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht gelten für folgende Gebäudekategorien:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Abbruchreife Gebäude (müssen innerhalb von 3 Jahren abgerissen werden)
  • Kirchen bzw. Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden.
  • Provisorische Gebäude, die eine Nutzungsdauer von höchstens 2 Jahren haben
  • Wohngebäude die nur für einen begrenzten Zeitraum während des Jahres genutzt werden, wie z.B. Kleingartenhäuser, Badehütten, etc.
  • Frei stehende Gebäude mit höchsten 50 m2 Gesamtnutzfläche
  • Industrieanlagen Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude bei denen die angewendete Energie für Raumheizung bzw -kühlung durch Abwärme abgedeckt wird

Aber bedenken Sie dabei immer eines - die im Energieausweis angeführten Werte sind keine Garantie für einen bestimmten Energieverbrauch, denn dieser liegt bei Ihnen und Ihrem ganz persönlichen Nutzungsverhalten. Der Energieausweis gibt Ihnen lediglich die Richtung vor.