NEUE ELEKTROTECHNIKVERORDNUNG IN KRAFT - SICHERHEIT ELEKTRISCHER ANLAGEN


Mit 12. Juli 2010 trat die neue Elektrotechnikverordnung - ETV 2002 / A2 - in Kraft. Die neue Verordnung erfasst nun endlich die Überprüfung bestehender Elektroanlagen im privaten Bereich - wenn auch leider nur teilweise - die bisher von einer gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung komplett ausgenommen waren. 
Ein erster Schritt in die richtige Richtung und ein kleiner Erfolg für all jene mit der Elektrotechnik befassten Unternehmer, Behörden und Sachverständige, die sich jahrelang mit der Novelle befasst haben und vielfach gegen den Widerstand verschiedenster Interessensgruppen und Organisationen ankämpfen mussten. 
Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass gemäß § 7a künftig der Vermieter bei der "Vermietung einer Wohnung gem. § 2 Abs 1 MRG" sicherstellen muss, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz ETG 1992 entspricht.


In § 7a der geltenden Fassung werden Anforderungen an elektrische Anlagen in Wohnungen festgelegt. Der diesbezügliche Text der Verordnung lautet: 
§ 7a. Bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 igF, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die über keinen Zusatzschutz gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03- 01, in der Fassung der Änderungen ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A2:2003-11-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A3:2007-10-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001- 1/A4: 2009-04-01, verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom- Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA, unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.


Anmerkungen und weiterführende Informationen zu dem Text des § 7a ETV 2002/A2:

  1. Unter "Vermietung" wird der Abschluss eines neuen Mietvertrages verstanden; bestehende Mietverträge sind davon nicht betroffen.
  2. Der Verweis auf § 2 Abs. 1 MRG grenzt den Anwendungsbereich auf Hauptmieten ein.
  3. Die elektrische Anlage muss dem ETG 1992 entsprechen - d.h. die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, die anlässlich ihrer Errichtung anzuwenden waren, müssen eingehalten werden (Bestandschutz gem. § 4 Abs. 1 ETG 1992); die Anlage darf weder Beschädigungen noch sicherheitsrelevante Verschlechterungen ihres Zustandes aufweisen.
  4. Verfügt die Anlage über einen Zusatzschutz, d.h. sind alle Steckdosenstromkreise mit Nennstrom bis 16 A über einen oder mehrere 30 mA - Fehlerstromschutzschalter gesichert, so ist keine weitere Veranlassung erforderlich. In Steckdosen eingebaute 30 mA - Fehlerstromschutzschalter (Steckdosen-FI) sind für diesen Zweck zulässig.
  5. Für Anlagen mit der Schutzmaßnahme "klassische Nullung", die über den Zusatzschutz gemäß Z 4 verfügen (Einbau von Steckdosen-FI), ist keine weitere Veranlassung erforderlich. Verfügt die Anlage über keinen Zusatzschutz, so muss mindestens ein 30 mA - Fehlerstrom- Schutzschalter unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen nachgerüstet werden. Diese Nachrüstung stellt keine wesentliche Änderung der elektrischen Anlage dar; der Bestandschutz bleibt aufrecht. Jedenfalls ausreichend ist eine schriftliche Dokumentation, aus der die Erfüllung der in Z 3 bis Z 6 genannten Sachverhalte ersichtlich ist (z.B. Prüf-Befund der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechniker sowie Kommunikationselektroniker, Prüfprotokoll gemäß TAEV, Elektrobefund für Wiener Wohnen, etc.).

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