Welchen Mietpreis darf ich verlangen? Wer in Österreich eine Wohnung vermietet oder anmietet, stößt schnell auf die unterschiedlichsten Begriffe rund um den Mietzins, was bei Unerfahrenheit schnell zu Missverständnissen führen kann. Denn der Mietpreis kann nicht immer frei festgelegt werden. Je nach Gebäude, Baujahr und rechtlicher Einordnung gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Ob Richtwertmietzins, angemessener Mietzins oder freier Mietzins. Jede dieser Kategorien folgt eigenen Vorgaben und beeinflusst, wie hoch die Miete tatsächlich sein darf. Ein grundlegendes Verständnis hilft, den Mietpreis realistisch und rechtssicher festzulegen. Doch woraus setzt sich der Mietzins überhaupt zusammen? Der monatliche Mietzins besteht in der Regel aus: * Hauptmietzins (eigentliche Miete für die Wohnung) * Betriebskosten (z.B. Müll, Hausverwaltung) * Sonst.  Aufwendungen (z.B. Liftkosten) * Entgelt für Möbel oder Ausstattung (wenn mitvermietet) * Umsatzsteuer Wie hoch der Hauptmietzins sein darf, hängt davon ab, in welchen Bereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) die Wohnung fällt: * Vollausnahme * Teilanwendung * Vollanwendung Gerade diese Einordnung ist entscheidend und manchmal nicht so einfach nachvollziehbar. Welche Arten zur Hauptmietzinsbildung gibt es? 1. Richtwertmietzins Der Richtwertmietzins ist die am stärksten regulierte Form und kommt meist bei Altbauwohnungen (typischerweise vor 1945 – mit Ausnahmen) zur Anwendung. Dieser ist für die „mietrechtliche Normwohnung“ der Kategorie A, welche gesetzlich festgelegt ist, vorgeschrieben. Für jedes Bundesland gibt es eigens festgelegte Richtwerte pro m?. Dieser Wert darf durch Zu- oder Abschläge aufgrund von Lage, Zustand, Ausstattung usw. angepasst werden. Entspricht die Wohnung nicht der Kategorie A sind weitere Abschläge vorzunehmen. 2. Angemessener Mietzins Der angemessene Mietzins orientiert sich schon etwas am Markt, bleibt aber rechtlich überprüfbar. Ausschlaggebend sind vergleichbare Wohnungen nach Größe, Lage, Zustand und Ausstattung. Der Mietpreis soll „fair“ und vergleichbar mit ähnlichen Wohnungen sein. Wichtig: Eine spätere Erhöhung des Mietzinses ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Wertsicherungsklausel vereinbart worden und die Erhöhung zur rechten Zeit erfolgt ist. 3. Freier Mietzins Im Gesetz ist genau festgelegt, bei welchen Ausnahmefällen ein freier Mietzins verlangt werden kann. Hierbei kann der Mietzins zwischen Vermieter und Mieter frei vereinbart werden. Der Markt – also Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. Trotzdem empfiehlt sich auch hier eine realistische Markteinschätzung, um Leerstände zu vermeiden. Fazit Die Frage „Welchen Mietpreis darf ich verlangen?“ lässt sich pauschal nicht beantworten und muss in jedem Einzelfall genau betrachtet werden. Entscheidend ist immer, in welchen rechtlichen Bereich die Wohnung fällt! Eine falsche Einschätzung kann zu einer nachträglichen Mietzinsanpassung und Rückforderung führen. Ein erfahrener Profi sorgt von Beginn an für eine korrekte Einordnung der Mietzinsart, kennt sich mit Mietverträgen aus und begleitet und unterstützt beim Vermietungsprozess. Quelle: https://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Bauen__Wohnen_und_Versorgungsleistungen/Wohnen/Rund_um_die_Miete/Mietzins.html