Welchen Mietpreis darf ich verlangen?
Wer in Österreich eine Wohnung vermietet oder anmietet, stößt schnell auf die unterschiedlichsten Begriffe rund um die Miete, was bei Unerfahrenheit schnell zu Missverständnissen führen kann. Denn diese kann nicht immer frei festgelegt werden.
Je nach Gebäude, Baujahr und rechtlicher Einordnung gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Ob Richtwertmietzins, angemessener Mietzins oder freier Mietzins. Jede dieser Kategorien folgt eigenen Vorgaben und beeinflusst, wie hoch die Miete tatsächlich sein darf. Ein grundlegendes Verständnis hilft, den Mietpreis realistisch und rechtssicher festzulegen.
Die monatliche Miete besteht in der Regel aus:
- Hauptmietzins (eigentliche Miete für die Wohnung)
- Betriebskosten (z.B. Müll, Hausverwaltung)
- Sonst. Aufwendungen (z.B. Liftkosten)
- Entgelt für Möbel oder Ausstattung (wenn mitvermietet)
- Umsatzsteuer
Wie hoch der Hauptmietzins sein darf, hängt davon ab, in welchen Bereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) die Wohnung fällt:
- Vollausnahme
- Teilanwendung
- Vollanwendung
Gerade diese Einordnung ist entscheidend und manchmal nicht so einfach nachvollziehbar.
Welche Arten zur Hauptmietzinsbildung gibt es?
1. Richtwertmietzins
Der Richtwertmietzins ist die am stärksten regulierte Form und kommt meist bei Altbauwohnungen (typischerweise vor 1945 – mit Ausnahmen) zur Anwendung. Dieser ist für eine Wohnung der Kategorie A (gesetzlich festgelegt) vorgeschrieben. Für jedes Bundesland gibt es eigens bestimmte Richtwerte pro m2. Dieser Wert darf durch Zu- oder Abschläge aufgrund von Lage, Zustand, Ausstattung usw. angepasst werden. Entspricht die Wohnung nicht der Kategorie A sind weitere Abschläge vorzunehmen.
2. Angemessener Mietzins
Der angemessene Mietzins orientiert sich am ortsüblichen Mietpreis vergleichbarer Objekte. Er richtet sich nach Größe, Lage, Zustand und Ausstattung der Wohnung und bleibt dadurch überprüfbar.
*Kurzgefasste Beispiele für dessen Anwendungsbereich wären:
- Wohnungen, die nach 1945 neu errichtet wurden
- Wohnungen mit >130 m2 Wohnfläche
- denkmalgeschützte Gebäude
- teilweise Geschäftsräumlichkeiten
3. Freier Mietzins
Im Gesetz ist genau festgelegt, bei welchen Ausnahmefällen ein freier Mietzins verlangt werden kann. Hierbei kann der Mietzins zwischen Vermieter und Mieter frei vereinbart werden. Der Markt – also Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. Trotzdem empfiehlt sich auch hier eine realistische Markteinschätzung, um Leerstände zu vermeiden.
Wichtig: Eine spätere Erhöhung des Mietzinses ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Wertsicherungsklausel vereinbart worden und die Erhöhung zur rechten Zeit erfolgt ist!
Fazit
Die Frage „Welchen Mietpreis darf ich verlangen?“ lässt sich pauschal nicht beantworten und muss in jedem Einzelfall genau betrachtet werden. Entscheidend ist immer, in welchen rechtlichen Bereich die Wohnung fällt! Eine falsche Einschätzung kann zu einer nachträglichen Mietzinsanpassung und Rückforderung führen. Ein erfahrener Profi sorgt von Beginn an für eine korrekte Einordnung der Mietzinsart, kennt sich mit Mietverträgen aus und begleitet und unterstützt Sie beim Vermietungsprozess.
*Eine genauere Eingliederungen des Mietzinses Finden Sie hier!